Satzung der Chorvereinigung Liederkranz Böblingen e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein, der Mitglied des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e. V. im Deutschen Chorverband (DCV) ist, führt den Namen Chorvereinigung Liederkranz Böblingen e. V.
Er hat seinen Sitz in Böblingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen unter der Nummer 385 vom 15. Mai 1928 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Betätigungen die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
Zur
Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab,
veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst
der Öffentlichkeit.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen und konfessionellen Richtung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Böblingen, die es unmittelbar und ausschließlich nach § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Chormitgliedern, fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebung des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Die Mitglieder enthalten sich jeder politischen und konfessionellen Betätigung im Verein.
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und die Satzung ausgehändigt.
§ 5
Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und befreit nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
Bei Kündigung der Mitgliedschaft oder Auschluß sind der Mitgliedsausweis und die Satzung an den Vorstand zurückzugeben.
§ 6
Rechte
Jedes Mitglied ist berechtigt:
an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, Beschwerden vorzubringen und das Stimm- und Wahlrecht auszuüben.
Berufung an die Mitgliederversammlung gegen Beschlüsse den Vorstandes einzulegen.
Alle Anträge, Beschwerden und Berufungen müssen schriftlich an die/den Vorsitzende/n gerichtet werden.
§ 7
Pflichten
Jedes Chormitglied ist verpflichtet, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Ehegatten oder Lebenspartner von Mitgliedern zahlen den halben Beitrag. Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind von der Beitragszahlung befreit. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen. Der Vorstand kann die Erhebung in Teilbeiträgen beschließen und Anordnungen über die Art des Einzugs treffen.
Der Chorleiter kann ein Chormitglied von der Aufführung ausschließen, wenn es durch ungenügenden Chorprobenbesuch die Aufführung gefährdet.
§ 8
Organe
Die Mitgliederversammlung (§ 9)
Der Vorstand (§ 10)
Der Ausschuss (§ 11)
Die Chormitgliederversammlung (§ 12)
§ 9
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, oder wenn der 10. Teil der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt, von dem/der Vorsitzenden einberufen.
Der/die Vorsitzende des Vereins beruft die Mitgliederversammlung durch Mitteilung in der örtlichen Presse – Kreiszeitung Böblinger Bote - unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vorher ein. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung bei der/dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. In der Regel können Beschlüsse nur über Gegenstände der Tagesordnung oder rechtzeitig eingegangene Anträge gefasst werden. In anderen Fällen ist die ausdrückliche Zustimmung der Versammlung erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Mitgliederversammlung.
Bei der Wahl der/des Vorsitzenden gilt der/diejenige als gewählt, der/die mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die Mitglieder des Vorstandes können durch offene oder durch geheime Stimmabgabe gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass offen abgestimmt wird, wenn nicht mehr als 2 Bewerber/innen um ein Amt zur Wahl stehen.
Der/die Vorsitzende einerseits, die Mitglieder des Vorstandes andererseits werden von der Mitgliederversammlung im wechselnden Turnus auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, von denen aber die Zusage zur Übernahme eines Amtes vorhanden ist, sind wählbar.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung.
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes.
c) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
d) Festlegung des Mitgliedsbeitrages
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl der 2 Rechnungsprüfer/innen
g) Entgegennahme des Jahresprogramms
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entscheidung über die Berufungsanträge
k) Beschlussfassung über die gestellten Anträge
l) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters / der Chorleiterin
Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1.1 dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:
a) die/der Vorsitzende/r
b) die/der stellvertretende Vorsitzende/r
c) die/der Geschäftsführer/in
d) die/der Schatzmeister/in
e) die/der Schriftführer/in
f) die/der Ausschussleiter/in
1.2 dem Vorstandsbeirat, gebildet aus folgenden Mitgliedern:
a) je einer/m Vertreter/in der Chorgruppen
b) der/dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
c) je einer/m Notenwart/in der Chorgruppen
d) 2 Vertreter/innen der fördernden Mitgliedern
e) der/dem musikalische/r Leiter/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende/r und der/die stellvertretende Vorsitzende/r. Sie vertreten den Verein je einzeln. Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Er soll mindestens einmal im Quartal zusammenkommen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen.
Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Für alle Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/der Sitzungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann es durch Berufung eines Mitglieds durch den Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzt werden.
Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und verteilt die anfallenden Arbeiten nach eigenem Ermessen unter sich.
Der/die Schatzmeister/in hat dafür zu sorgen, dass alle Kassengeschäfte mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute geführt und gebucht werden.
Er/sie ist neben dem Vorsitzenden des Vereins befugt:
a) Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und zu bescheinigen.
b) Zahlungen aus der Vereinskasse bis zum Betrag von Euro 500.- im Einzelfall zu leisten; Zahlungen, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Gegenzeichnung durch den/die Vorstandsvorsitzende/n.
c) Den lediglich Kassengeschäfte betreffenden Schriftwechsel allein zu unterzeichnen.
Er/sie ist verpflichtet, der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen.
Die Kassen- und Buchführung wird mindestens einmal im Jahr von den Rechnungsprüfern geprüft, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11
Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus
a) dem/der Ausschussleiter/in
b) dem/der Stellvertreter/in
c) vier Beisitzer/innen aus den Chorgruppen
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der/die Ausschussleiter/in weitere geeignete Mitglieder aus den Chorgruppen benennen.
2. Sitzungen des Ausschusses ruft der/die Leiter/in nach Bedarf ein.
Der Ausschuss hat alle musikalischen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen der Chorgruppen, zu denen auch Konzertreisen und
Vereinsausflüge zählen, vorzubereiten, zu planen und durchzuführen.
Er
holt Kostenvoranschläge für diese Veranstaltungen ein. Gemeinsam mit
dem/der Chorleiter/in trifft er die Chorauswahl für die Konzerte und
gesellschaftlichen Veranstaltungen.
Das Ergebnis hat der/die Leiter/in dem Vorstand vorzutragen und nach dessen Zustimmung die Veranstaltungen durchzuführen.
§ 12
Die Chormitgliederversammlung
Die Chormitgliederversammlung hat die Aufgabe, über die ausschließlichen Belange der Chöre und folgender Punkte zu beraten und zu beschließen:
a) Mitspracherecht bei der Anstellung und Kündigung des Chorleiters.
b) Wahl der Stimmführerinnen und Stimmführer.
c) Wahl der Ausschussbeisitzer/innen.
Die Chormitgliederversammlung wird vom/der Vorsitzenden des Vereins unter Angabe der Gründe nach Bedarf einberufen und 8 Tage vorher bekanntgegeben. Die Chormitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes Chormitglied. Für alle Beschlüsse gilt Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Beisitzer/innen der Ausschüsse, die Stimmführerinnen und Stimmführer werden auf 2 Jahre gewählt. Spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung hat die Chormitgliederversammlung die Wahl der Ausschussmitglieder durchzuführen.
Über die Chormitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen sind.
§ 13
Ehrungen
Die Mitglieder werden in Anerkennung ihrer Verbundenheit zum Verein, ihrer Verdienste und aufgrund ihrer langjährigen Mitgliedschaft (auch in einem anderen Verein im Deutschen Chorverband) durch verschiedene Ehrungen ausgezeichnet.
Nach 10 Jahren: Verleihung der Ehrennadel in Silber
Nach 25 Jahren: Verleihung der Ehrennadel in Gold
Nach 50 Jahren: Verleihung der Ehrenmedaille in Gold mit Urkunde
Nach 50 Jahren aktivem Singen wird das Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt
Auf Vorschlag des Vorstandes und Zustimmung der Mitgliederversammlung: Ernennung zum Ehrenmitglied mit Verleihung einer Urkunde hierüber.
Die Verleihung der Ehrenmedaille kann außerdem mit Zustimmung des Vorstandes ohne Berücksichtigung der Jahre der Vereinszugehörigkeit an Mitglieder oder Nichtmitglieder für besondere Verdienste um den Verein vorgenommen werden.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder aufgrund eines mit ¾ Mehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes eingebracht werden.
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 aller Mitglieder vertreten sind und hiervon ¾ der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Ist die erforderliche Vertretung in der Mitgliederversammlung nicht vorhanden, so ist im Anschluss eine weitere Versammlung durchzuführen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit ¾ Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
Der Beschluss der Auflösungungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16
Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 07. Februar 2012 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
Peter Nagel Birgit Häberle
Vorsitzender stellv. Vorsitzende
Eintragungsbestätigung
Die Satzungsänderung wurde am 25. Juli 2012 unter Nr. 385 im Vereinsregister Böblingen eingetragen.
Böblingen, den 25. Juli 2012
Service-Einheit Registergericht